Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker wird durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt. Nach dem Tod wird die Person von der Behörde benachrichtigt und hat 14 Tage Zeit, das Mandat anzunehmen. Schweigt sie, gilt das als Annahme.

Zu den Aufgaben gehören die Verwaltung des Nachlasses, die Bezahlung der Schulden, die Ausrichtung der Vermächtnisse und die Vorbereitung und Durchführung der Teilung nach den Anordnungen der verstorbenen Person oder nach Gesetz. Die Willensvollstreckung hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung und steht unter behördlicher Aufsicht.