Die Erbrechtsrevision ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft, doch ihre Möglichkeiten sind in vielen Nachlassplanungen noch nicht angekommen. Die wichtigsten Änderungen: Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert, der Pflichtteil der Eltern ist ganz entfallen. Der Pflichtteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners blieb bei der Hälfte.
Was nüchtern klingt, ist praktisch bedeutsam: Die frei verfügbare Quote ist grösser geworden. Wer heute ein Testament errichtet, kann den überlebenden Ehegatten oder Partner stärker begünstigen, ein Unternehmen gezielter an die geeignete Nachfolgerin übertragen oder gemeinnützige Anliegen grosszügiger bedenken, ohne Pflichtteile zu verletzen.
Die Kehrseite: Testamente aus der Zeit vor 2023 wirken heute unter Umständen anders als beabsichtigt. Wer damals schrieb, die Kinder seien «auf den Pflichtteil zu setzen», meinte drei Viertel ihres gesetzlichen Anspruchs; heute bedeutet dieselbe Formulierung die Hälfte. Je nach Familiensituation ist das gewollt, oft aber nicht. Auch Erbverträge und eingespielte Aufteilungen verdienen einen frischen Blick.
Besonders lohnend ist die Überprüfung für Patchwork-Familien, in denen die Balance zwischen neuem Partner und Kindern aus früheren Beziehungen fein austariert werden muss, für Unternehmerfamilien, die Betriebsvermögen gebündelt weitergeben wollen, und für Konkubinatspaare, die ohne Testament nach wie vor gar keinen gesetzlichen Erbanspruch haben.
Unser Rat: Nehmen Sie das Testament einmal zur Hand und stellen Sie drei Fragen. Stimmen die Quoten noch mit dem Willen überein? Nutzt die Planung den neuen Spielraum? Und ist geregelt, was bei gleichzeitigem Versterben oder Urteilsunfähigkeit gilt? Unsere Checkliste zur Nachlassplanung hilft bei der Vorbereitung; die Anpassung selbst gehört in fachkundige Hände, damit Form und Wirkung stimmen.

