Wer etwas direkt übergibt, schenkt formlos. Wer eine Schenkung verspricht, braucht die Schriftform, bei Grundstücken die öffentliche Beurkundung. Eine Schenkung kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden, etwa bei einer schweren Straftat der beschenkten Person gegen die schenkende.

Grössere Schenkungen wirken oft bis in den Erbfall nach. Zuwendungen an Nachkommen können ausgleichungspflichtig sein, und Schenkungen können herabgesetzt werden, wenn sie Pflichtteile verletzen. Die Schenkungssteuer regeln die Kantone: Im Kanton Zürich sind Schenkungen an Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen steuerfrei.