Erhebt die betriebene Person Rechtsvorschlag, steht die Betreibung still. Die Gläubigerin kann ihn im summarischen Verfahren beseitigen lassen. Die definitive Rechtsöffnung stützt sich auf einen vollstreckbaren Entscheid, etwa ein Urteil. Die provisorische Rechtsöffnung stützt sich auf eine Schuldanerkennung, zum Beispiel einen unterzeichneten Vertrag mit klarer Zahlungspflicht.
Nach provisorischer Rechtsöffnung kann die schuldnerische Partei innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen. Fehlt jede Grundlage für eine Rechtsöffnung, bleibt der Gläubigerin der ordentliche Prozess. Eine vertragliche Mediationsklausel steht der Rechtsöffnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht entgegen.
