Im Zivilprozess stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Vor Bundesgericht gilt dieselbe Ordnung.
Es gibt wichtige Ausnahmen: Im Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren gelten keine Gerichtsferien, und im Strafverfahren gibt es überhaupt keine Gerichtsferien. Wer eine Frist über die Feiertage hat, sollte deshalb zuerst das Verfahren bestimmen.
