Während der Betreibungsferien werden keine Betreibungshandlungen vorgenommen, es wird also zum Beispiel kein Zahlungsbefehl zugestellt und nicht gepfändet. Ausgenommen sind Arrest und andere sichernde Massnahmen. In der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien.

Wichtig ist der Unterschied zu den Gerichtsferien: Laufende Fristen stehen während der Betreibungsferien nicht still. Endet eine Frist in den Betreibungsferien, verlängert sie sich bis zum dritten Tag nach deren Ende.