Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn es schriftlich vereinbart ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatte, deren Verwendung die Arbeitgeberin erheblich schädigen könnte.

Das Verbot muss nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein. Mehr als drei Jahre sind nur unter besonderen Umständen zulässig, und ein übermässiges Verbot kann das Gericht einschränken. Das Verbot fällt dahin, wenn die Arbeitgeberin ohne begründeten Anlass kündigt oder die Arbeitnehmerin aus einem begründeten Anlass kündigt, den die Arbeitgeberin zu verantworten hat.