Der Referenzzinssatz beruht auf dem durchschnittlichen Zinssatz der inländischen Hypothekarforderungen und wird auf einen Viertelprozentpunkt gerundet. Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert ihn quartalsweise. Im Oktober 2026 liegt er bei 1,25 Prozent.
Steigt der Referenzzinssatz um einen Viertelprozentpunkt, dürfen Vermieter den Mietzins rechnerisch um höchstens 3 Prozent erhöhen. Sinkt er, können Mieterinnen und Mieter eine Senkung verlangen, rechnerisch um rund 2,91 Prozent. Massgebend ist der Referenzzinssatz, auf dem der aktuelle Mietzins beruht, und Anpassungen sind nur unter Einhaltung der Fristen und Formvorschriften möglich.
